Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. ALLGEMEINES
Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch für zukünftige - erteilten Aufträge während der Dauer der Geschäftsbeziehung. Abänderungen oder Ergänzungen, deren Gültigkeit sich jeweils nur auf den Einzelfall erstreckt, bedürfen der Schriftform. Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers/Käufers haben keine Gültigkeit.

2. ANGEBOTE und ABSCHLÜSSE
Unsere Angebote sind stets freibleibend und gelten grundsätzlich immer ab Werk bei Zugrundlegung der angefragten Liefermenge. Aufträge werden, auch wenn sie unseren Vertretern erteilt werden, erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Absprachen und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden; auch das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit bedarf der Schriftform. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert schriftlich anerkannt werden. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Besteller/Käufer kann sich darauf jedoch nicht berufen, wenn wir dennoch ohne schriftliche Bestätigung liefern.

3. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten WELS. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN - Kaufrechts.

4. PREIS
Der Mindestbestellwert beträgt Euro 200,-. Es gelangen die am Tage der Lieferung in Geltung stehenden Preise in Euro zur Verrechnung. Die Preise beinhalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Verpackung, Transportkosten und sonstige Nebenspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Angebotspreise basieren stets auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung aktuellen Materialpreisen und -zuschlägen (Schrottzuschlag, Legierungszuschlag,...). Weichen die Material-Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung davon ab, so behalten wir uns vor, entsprechende Material-Teuerungszuschläge in Rechnung zu stellen. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine unvorhergesehene, nicht von uns beeinflussbare Änderung von den der Kalkulation zugrunde liegenden Umständen eingetreten ist.

5. LIEFERZEIT
Die Lieferung beginnt frühestens mit dem Tag der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Klärung aller technischen kaufmännischen Einzelheiten. Eine allenfalls zugesagte Lieferfrist oder ein Fixtermin gelten als eingehalten, wenn bis zu diesem Termin die Ware das Werk in Wels verlassen hat, oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, dies unabhängig davon, ob sie bei uns oder einem unserer Zulieferer eintreten. Der Besteller/Käufer kann von uns binnen 14 Tagen die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Geben wir innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche wegen Versäumung der Lieferzeit, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die Erfüllung allfälliger Vertragspflichten des Bestellers/Käufers voraus.

6. ZAHLUNG
Zahlungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen 2% Skonto oder  30 Tage netto fällig.  Als Zahlungseingang gilt ausschließlich die Gutschrift auf unserem Konto. Fristen gelten ausnahmslos ab Rechnungsdatum. Erstlieferungen erfolgen ausschließlich gegen Vorauszahlung. 50% des Werkzeugkostenanteils werden als Anzahlung bei Auftragserteilung fällig, 50% bei Lieferung der Erstmuster entsprechend der vereinbarten Zahlungskondition. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen und erfolgloser Mahnungen werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Zinssätze und sonstigen Spesen berechnet. Die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks steht in unserem Ermessen; diese werden jedenfalls nur vorbehaltlich ihrer vollständigen Einlösung entgegengenommen. Für rechtzeitige Vorlage, Protestierung und Zurückleitung bei Nichthonorierung übernehmen wir keine Haftung. Diskont- und sonstige Spesen des Wechselverkehrs sowie Wechselsteuer gehen jedenfalls zu Lasten des Bestellers/Käufers. Eingegangene Zahlungen decken unabhängig einer Widmung des Bestellers/Käufers immer die am längsten überfällige Verbindlichkeit ab.

7. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller,jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers/Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Besteller/Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerl. Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller/Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Besteller/Käufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Besteller/Käufer die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller/Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller/Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers/Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers/Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht gesetzliche Bestimmungen zwingend anderes vorsehen - kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, Betriebsgelände und Baustellen jederzeit zu betreten und unsere Ware zu kennzeichnen.

8. GEFAHRENÜBERTRAGUNG
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" EXW verkauft (Abholbereitschaft). Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware, der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe an einen Spediteur oder Frächter auf den Besteller über, dies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir die Versandkosten übernehmen.

9. GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf von 12 Monaten ab Abnahme beim Besteller/Käufer. Der Besteller/Käufer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art u. Umfang des Mangels schriftlich bei uns zu rügen. Uns ist die Möglichkeit der jederzeitigen Besichtigung der Ware einzuräumen. Für beanstandete Ware, die ohne unsere Zustimmung weiterverarbeitet wird, erlischt jede Gewährleistung. Wird die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen - insbesondere auch für Mangelfolgeschäden - sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund eines Mangels ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware. Es steht uns stattdessen auch frei, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren.

10. SCHADENERSATZ
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden haften wir nicht. Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Sache selbst haften wir der Höhe nach beschränkt mit dem Wert der Auftragssumme; für alle anderen Schadenersatzansprüche haften wir maximal in dem Umfang, in dem unsere Haftpflichtversicherung Ersatz leistet.

11. PRODUKTHAFTUNG
Soweit die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend sind, liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag zugrunde. Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel Produkthaftung im Sinne des PHG gegen uns gerichtet werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Franz Rübig & Söhne GmbH & Co KG, Mitterhoferstr. 17, A-4600 Wels                                                                                       Ausgabe: 2008 - 1