Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. ALLGEMEINES

Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch für zukünftige – erteilten Aufträge während der Dauer der Geschäftsbeziehung. Abänderungen oder Ergänzungen, deren Gültigkeit sich jeweils nur auf den Einzelfall erstreckt, bedürfen der Schriftform. Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

2. ANGEBOTE und ABSCHLÜSSE

Unsere Angebote sind stets freibleibend und gelten grundsätzlich immer ab Werk bei Zugrundlegung der angefragten Liefermenge. Aufträge werden, auch wenn sie unseren Vertretern erteilt werden, erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Absprachen und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden; auch das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit bedarf der Schriftform. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Werkzeuge, die für Kunden gefertigt werden sind aufgrund ihrer schmiedetechnischen Ausführung ebenfalls geistiges Eigentum der Firma Rübig. Diese Kosten werden in Form eines Werkzeugkostenanteiles bzw. mittels Stückkostenaufschlag weiterverrechnet.

3. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten WELS. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.

4. PREIS

Der Mindestverrechnungswert beträgt Euro 200,-. Es gelangen die am Tage der Lieferung in Geltung stehenden Preise in Euro zur Verrechnung. Die Preise beinhalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Verpackung, Transportkosten und sonstige Nebenspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Angebotspreise basieren stets auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung aktuellen Materialpreisen und –zuschlägen (Schrottzuschlag, Legierungszuschlag,...). Weichen die Material-Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung davon ab, so behalten wir uns vor, entsprechende Material-Teuerungszuschläge in Rechnung zu stellen.

5. LIEFERZEIT

Die Lieferung beginnt frühestens mit dem Tag der Auftragsbestätigung, bzw. Erhalt der Anzahlung, nicht jedoch vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Eine allenfalls zugesagte Lieferfrist oder ein Fixtermin gelten als eingehalten, wenn bis zu diesem Termin die Ware das Werk in Wels verlassen hat, oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, dies unabhängig davon, ob sie bei uns oder einem unserer Zulieferer eintreten. Der Käufer kann von uns binnen 14 Tagen die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Geben wir innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche wegen Versäumung der Lieferzeit, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die Erfüllung allfälliger Vertragspflichten des Bestellers voraus. Mengenabweichungen bei Schmiedeteillieferungen gelten innerhalb der Vorgaben gemäß DIN EN 10254 für ausgewiesene Bestell- u. Liefermengen.

6. ZAHLUNG

Zahlungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen 2% Skonto oder 30 Tage netto fällig. Erstlieferungen erfolgen ausschliesslich gegen Vorauszahlung. 50% des Werkzeugkostenanteils werden als Anzahlung bei Auftragserteilung fällig, 50% bei Lieferung der Erstmuster entsprechend der vereinbarten Zahlungskondition. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen und erfolgloser Mahnungen werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Zinssätze und sonstigen Spesen berechnet. Die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks steht in unserem Ermessen; diese werden jedenfalls nur vorbehaltlich ihrer vollständigen Einlösung entgegengenommen. Für rechtzeitige Vorlage, Protestierung und Zurückleitung bei Nichthonorierung übernehmen wir keine Haftung. Diskont- und sonstige Spesen des Wechselverkehrs sowie Wechselsteuer gehen jedenfalls zu Lasten des Bestellers. Eingegangene Zahlungen decken unabhängig einer Widmung des Bestellers immer die am längsten überfällige Verbindlichkeit ab.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerl. Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Käufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht gesetzliche Bestimmungen zwingend anderes vorsehen – kein Rücktritt vom Vertrag.

8. GEFAHRENÜBERTRAGUNG

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ EXW verkauft (Abholbereitschaft). Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware, der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe an einen Spediteur oder Frächter auf den Besteller über, dies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir die Versandkosten übernehmen.

9. GEWÄHRLEISTUNG

Besichtigt der Besteller die Ware vor dem Versand oder der Auslieferung, so ist jede spätere Bemängelung ausgeschlossen, soweit nicht von uns bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Im Übrigen sind Mängelrügen schriftlich und unverzüglich nach Erhalt der Ware bei uns einlangend unter genauer Angabe der Mängel anzuzeigen. Uns ist die Möglichkeit der jederzeitigen Besichtigung der Ware einzuräumen. Für beanstandete Ware, die ohne unsere Zustimmung weiter verarbeitet wird, erlischt jede Gewährleistung. Nicht als Mängel gelten Beanstandungen an gelieferten Teilen, für welche einschlägige Normen bestehen und die in diesen Normen geltenden Vorschriften und Toleranzen eingehalten werden. Davon ausgenommen sind schriftlich zugesagte, von den Normvorschriften abweichende Qualitätsmerkmale und Toleranzen, sowie Teile aus unseren Produkten, die unseren Qualitätsangaben entsprechen. Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware. Es steht uns stattdessen auch frei, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Erfüllungsort für allfällige Gewährleistungsansprüche ist ebenfalls Wels. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es trifft grobe Fahrlässigkeit zu. Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder eines Dritten, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebs- und Schmiermittel usw. entstehen, gehen immer zu Lasten des Bestellers. Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ist ausgeschlossen.

FRANZ RÜBIG & SÖHNE GmbH&CoKG Metallwarenfabrik und Gesenkschmiede, Mitterhoferstr. 17, A-4600 Wels; UID: ATU25063105 Tel.: 07242/47135-0, Fax: 07242/47135-2055 Ausgabe: 2006-1